
Tipps für Praktikant:innen
Du möchtest bei einer Firma ein Praktikum machen? Dann heißt es aufpassen! Oft gibt es keine klaren Regeln.
Immer wieder melden sich in der AK Beratung enttäuschte Jugendliche, die unter dem Titel „Praktikum“ voll gearbeitet haben, dann aber bestenfalls ein Taschengeld bekommen haben.
Oder: Es gab nicht einmal eine Anmeldung zur Sozialversicherung, die Praktikant:innen arbeiteten ohne Einschulung mit gefährlichen Maschinen, das „Praktikum“ war nicht auf die Ausbildung anrechenbar ...
Achtung
Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis.
Dazu müssen aber die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses (wie Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weisungsgebundenheit, persönliche Arbeitspflicht) überwiegend erfüllt sein. Pflichtpraktika im Hotel- und Gastgewerbe sind regelmäßig Arbeitsverhältnisse.
Bei einem Arbeitsverhältnis hast Du mehr Rechte, zum Beispiel auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die ÖGJ fordert für Praktika mindestens 1.000 Euro – analog zur niedrigsten Lehrlingsentschädigung im ersten Lehrjahr.
Tipps, damit Dein Praktikum kein Flop wird:
Vor Antritt des Praktikums
- Genaue Tätigkeit, Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitszeit, Entlohnung, eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug für Kost oder Quartier in einem Arbeitsvertrag schriftlich vereinbaren sowie die Kollektivvertrags-Zugehörigkeit des Betriebes abklären.
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit vereinbaren - und bei unregelmäßiger Arbeitszeit, die freien Tage im Vorhinein festlegen. Achtung: Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt!
- Sofern kein Arbeitsverhältnis vorliegt, bedeutet das: kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag sondern (wenn vereinbart) ein „Taschengeld“, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsanspruch. Dafür gibt es in der Regel keine Bindung an Arbeitszeiten und im Mittelpunkt muss die Vermittlung von Inhalten passend zur schulischen Ausbildung stehen, nicht eine Arbeitsleistung.
Während des Praktikums
- Regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit führen und aufbewahren, um – wenn nötig – die Art und Dauer des Arbeitseinsatzes nachweisen zu können.
- Unrichtige Arbeitszeitaufzeichnungen nicht unterschreiben!
- Wichtig: Arbeitgeber:innen müssen Pflichtpraktikant:innen mit Bezahlung vor Antritt des Praktikums bei der Gesundheitskasse anmelden und ihm bzw. ihr umgehend eine Abschrift dieser Anmeldung aushändigen. Bei einem Pflichtpraktikum ohne Bezahlung bleibt der Unfallversicherungsschutz über die Schüler:innen- bzw. Student:innenunfallversicherung aufrecht, ebenso eine bestehende Mitversicherung bei den Eltern.
Nach dem Praktikum
- Keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unterschreiben!
- Wenn zustehendes Entgelt bei einem Arbeitsverhältnis nicht ausbezahlt wurde (z.B. Urlaubsersatzleistung, Überstundenentlohnung) soll der Chef umgehend und schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert werden. Vorsicht: Wer zu lange wartet, kann aufgrund von Verfallsbestimmungen Geld verlieren.
- Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohnsteuerpflicht vorliegt, kann diese innerhalb der nächsten fünf Jahre mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung vom Finanzamt zurückverlangt werden. Lohnsteuerpflichtig ist, wer über das Jahr gerechnet über 14.517 Euro (Wert 2025; 2024: 13.981 Euro) verdient.
Wenn Du weniger verdient hast und Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen wurden, kannst Du Dir die sogenannte Negativsteuer zurückholen. - Wenn es zu Problemen kommt, ist es sinnvoll, umgehend mit dem Betriebsrat des Betriebs, mit der zuständigen Fachgewerkschaft oder der Arbeiterkammer Kontakt aufzunehmen.